Gartenordnung der Stadt Köln

Gartenordnung 2013 der Stadt Köln und des Kreisverbandes Köln der Kleingärtnervereine e.V. 

Vorbemerkung
Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 
28. Februar 1983 (BGBL.I.S.210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 
19. September 2006 (BGBL I. S. 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung.  
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt 
Köln und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der 
Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung sowie der sinnvollen 
Freizeitgestaltung. 
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der 
Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die 
Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit 
natürlichen Materialien anzustreben. 
Eine Verwirklichung dieser geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens kann nur erfolgen, 
wenn die Kleingärtner/innen innerhalb und außerhalb ihrer Anlage harmonisch 
zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß 
bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des 
Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner und Kleingärtnerinnen – nachfolgend Kleingärtner 
genannt - verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur 
Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 

§ 1
Kleingärtnerische Nutzung 
(1)  Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese ist 
nur dann gegeben, wenn 
1. die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung der Familie durch 
eigene Arbeit geschieht und 
2. der Kleingarten dem Kleingärtner und seiner Familie zur Erholung dient. 
(2)  Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken 
ist nicht gestattet. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung 
als Ziergarten sind nicht zulässig. 
(3)  Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind 
bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. 
(4)  Eine Überlassung des Gartens oder Teilen davon (insbesondere Gartenlauben) an 
Dritte ist nicht zulässig. Der Kleingärtner ist jedoch befugt, den Garten vorübergehend 
Seite 1 von 16 (z. B. während des Urlaubs oder bei Krankenhausaufenthalt) unentgeltlich Dritten zur 
Pflege zu überlassen. 
(5)  Der Kreisverband hat sicherzustellen, dass die ihm überlassenen Pachtflächen als 
Kleingärten i. S. des § 1 Abs. 1 BKleingG weiterverpachtet werden, d.h.,  
- dass mehr als ein Drittel der Gartenfläche für den Anbau von Obst, Gemüse und  
  anderen Früchten verwendet wird (mindestens 10% für einjährige Nutz-
/Ertragskulturen), 
- lediglich bis zu einem Drittel für Aufbauten, Terrassen und Wege beansprucht wird 
- und die Restfläche als Ziergarten bepflanzt oder als Rasenfläche genutzt wird. 
(6)  Das ständige Bewohnen der Lauben ist, abgesehen von gelegentlichen 
Übernachtungen, nicht gestattet. 

§ 2 
Allgemeine Ordnung 
(1)  Der Kleingärtner und seine Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu 
vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in 
der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt.  
Deshalb sind vor allem verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen von 
Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der 
Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.  
Spielende Kinder und die damit verbundenen Geräuschentwicklungen sind zu 
tolerieren. 
(2)  Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Anfallender 
Hundekot ist unverzüglich durch den Hundehalter bzw. Hundeführer zu beseitigen. 
(3)  Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der 
Öffentlichkeit zugänglich sind, ist untersagt. 
(4)  Die Kleingartenanlage ist tagsüber für Besucher und Spaziergänger zugänglich zu 
halten. 
Die Außentore der Anlage sind tagsüber bis zum Eintritt der Dunkelheit offen zu 
halten. In den Wintermonaten von Anfang November bis Ende Februar können die 
Tore abgeschlossen werden. Dadurch entfällt die Streupflicht für die Wege bei 
Schnee und Glatteis. 
Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) die 
ungehinderte Zufahrt zur Anlage möglich ist. 
(5)  Ruhezeiten sind von allen Kleingärtnern und Besuchern der Anlage einzuhalten. 
Sofern in den einzelnen Anlagen keine weitergehenden Bestimmungen beschlossen 
werden, sind Ruhezeiten die Stunden von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von 13.00 Uhr 
bis 15.00 Uhr sowie Sonn- und gesetzliche Feiertage. 
(6)  Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die im Aushang erfolgten Bekanntmachungen des 
Vereins zu beachten. 


§ 3 
Wasserversorgung 
(1)  Das Anschließen der einzelnen Lauben an die Wasserversorgung ist untersagt. 
(2)  Das Erstellen eines Brunnens zur privaten Grundwasserentnahme ist nicht statthaft. 
(3)  Das Wasserrohrnetz ist schonend zu behandeln. Wasser ist sparsam zu 
verbrauchen.  
(4)  Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden. 
Jede Einzelzapfstelle in den Kleingärten ist dann durch die Kleingärtner zu entlüften. 
(5)  Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht mit 
Wasserzählern ausgestattet sind, auf alle Kleingärtner anteilmäßig, gemäß 
besonderem Beschluss des Kleingärtnervereins, umgelegt. Unabhängig davon wird 
der Pächter an eventuell aufgetretenem Schwund in der Gesamtanlage anteilmäßig 
beteiligt. 
Die Wasserzähler müssen entsprechend dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen 
ordnungsgemäß geeicht sein. 
(6)  Regenwasser soll möglichst als Gießwasser im eigenen Garten wieder verwendet 
werden. Eine Versickerung ist nur über die belebte Bodenschicht zulässig.  

§ 4 
Abwasserbeseitigung, Fäkalienentsorgung, Toiletten 
(1)  Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das 
Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der jeweils aktuellen 
Fassung.  
(2)  Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten. 
(3)  Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte 
Auffanggrube ist verboten. 
(4)  Die Einrichtung von Wasserspülungen, Duschen, Küchenspülen und anderen 
Einrichtungen, deren Betrieb eine Wasserver- und -entsorgung erfordert, ist 
untersagt. Zulässig ist nur die Nutzung von Einzelzapfstellen im Garten. In diesem 
Zusammenhang entstehendes, unbelastetes Abwasser (z.B. Wasch- oder 
Gemüseputzwasser) ist zu sammeln und als Gießwasser oder über den Kompost zu 
entsorgen.  
(5)  Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasserver- und -entsorgungseinrichtungen innerhalb 
der Aufbauten in den Gärten sowie Schmutzwassersammelgruben können bis zur 
Beendigung des laufenden Pachtverhältnisses verbleiben. Voraussetzung für den 
befristeten Verbleib der Gruben ist deren baulich einwandfreier Zustand und die 
regelmäßige bedarfsgerechte bzw. mindestens einmal jährliche Entleerung durch 
eine zugelassene Fachfirma. 
Bei sämtlichen Wasserversorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten sowie 
Schmutzwassersammelgruben, die nach dem 01.01.1991 errichtet worden sind, 
besteht kein Bestandsschutz. Diese Einrichtungen sind umgehend zu entfernen. 
(6)  Chemische Toiletten, d.h. sogenannte Campingtoiletten, bei deren Nutzung Abwasser 
anfällt, sind nur in den Kleingartenanlagen zu verwenden, in denen die Entsorgung 
der mobilen Abwassertanks über vorhandene zentrale Sammelgruben oder 
Kanalanschlüsse erfolgen kann. 
(7)  Generell zulässig (mit Ausnahme in der Kleingartenanlage Im Merheimer Felde) für 
den Einsatz im Kleingarten sind biologische Komposttoiletten. Die Entsorgung 
derartiger Toilettensysteme ist über eine separate Kompostierung mit einer möglichst 
zweijährigen Verrottungsdauer durchzuführen. Der fertige Kompost sollte 
vorzugsweise im Bereich der Zier- und Baumbeete (auch Obstgehölze) eingesetzt 
werden. 

§5 
Abfallbeseitigung, Kompost, Baum- und Grünschnitt 
(1)  Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, in seinem Kleingarten einen Kompostplatz 
einzurichten. Alle anfallenden organischen Abfälle sind dort zu verwerten. 
Die Errichtung einer Kompostanlage bedarf keiner Genehmigung. 
(2)  Nicht kompostierbare Abfälle (z.B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) 
sind nach den behördlichen Bestimmungen zu beseitigen. 
Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jeder Kleingärtner selbst 
verantwortlich. 
(3)  Eine Ablagerung der Abfälle (auch Grünabfälle!) im angrenzenden Grünbereich ist 
verboten. Für die Beseitigung von in angrenzenden Grünbereichen abgelagerten 
Abfällen haftet der Verursacher bzw. der Verein. 
(4)  Ansprechpartner zu der Gesamtthematik „Abfall“ sind die Abfallwirtschaftsbetriebe der 
Stadt Köln.  
(5)  Größere Äste, Baumstämme, Baum- und Strauchschnitt können nach Anmeldung 
über den Kleingärtnerverein in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband durch 
Großhäcksler zerkleinert werden. Ist eine Verwertung des Häckselgutes innerhalb der 
Gartenanlage nicht möglich, so ist in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband eine 
alternative Entsorgung zu wählen. 
(6)  Das Verbrennen von Gartenabfällen u. a. Materialien ist unzulässig. Von Feuerbrand 
und Monilia befallene Pflanzen dürfen ausnahmsweise auf einem Sammelplatz in der 
Kleingartenanlage mit Genehmigung des Vereinsvorstandes verbrannt werden. 
(7)  Andere, als die genannten Entsorgungsarten sind verboten. 

§ 6 
Wegebenutzung und Wegeunterhaltung 
(1)  Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist 
nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann auf Antrag der jeweilige Kleingärtnerverein 
eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dabei sind die von der Stadt Köln erteilten 
Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten.
Weiterhin kann auf Antrag über den Verein vom Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen eine Einfahrtgenehmigung für Kleingärtner erteilt werden, denen in 
einem Schwerbehindertenausweis attestiert wird: 
• „aG“- außergewöhnlich gehbehindert 
• „H“  - hilfebedürftig 
• „G“  - gehbehindert, Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 % 
(2)  Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtnern der jeweils 
angrenzenden Gärten je zur Hälfte in Ordnung zu halten. Sie sind von Kräutern 
freizuhalten (keine chemische Bekämpfung) und von Verschmutzungen zu säubern.  
(3)  Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden. Auftauende 
Stoffe (z.B. Salze) sind nicht gestattet.  
(4)  Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschl. vorhandener 
Hecken obliegt den Kleingärtnern der angrenzenden Gärten soweit keine andere 
Regelung besteht. 
(5)  Die nicht unter Absatz 2 genannten Wege und Flächen werden durch 
Gemeinschaftsarbeit unterhalten, soweit nicht Dritten diese Verpflichtung obliegt. 

§7 
Bauliche Anlagen 
§7 (1)  Allgemeine Vorschriften:
(1.1)  Für bauliche Anlagen jeder Art, insbesondere Lauben, An- und Umbauten, 
Gerätehäuser, Pergolen, Grillkamine, Gewächshäuser und anderes ist grundsätzlich 
der schriftliche Antrag über den Verein einzureichen. 
Bauliche Anlagen dürfen nur unter Beachtung bestehender Baurichtlinien und 
ausschließlich an durch Einzelerlaubnis oder in einem Gesamtplan der Gartenanlage 
festgelegten Plätzen errichtet werden. Eine Baubeschreibung der beabsichtigten 
Baustoffe und der Gestaltung der Außenwände sowie die Farbwahl sind vor 
Errichtung bzw. Umgestaltung einer Laube genehmigen zu lassen. 
Mit der Errichtung der beantragten Aufbauten darf erst nach Erhalt der 
schriftlichen Bauerlaubnis begonnen werden. 
Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, insbesondere 
dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der 
Kleingartenanlage stören. 
(1.2)  In Abstimmung mit dem Kreisverband kann das Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen für die verschiedenen Kleingartenanlagen bestimmte Laubentypen und 
im Verhältnis zu den Gartengrößen und dem Zuschnitt der Parzellen unterschiedliche 
Laubengrößen festlegen. 
(1.3) 
(1.4) 
(1.5) 
(1.6) 
Die Beratung und Kontrolle bei der Durchführung der einzelnen Bauvorhaben erfolgt 
durch den Kreisverband Köln der Kleingärtnervereine. 
Jeder Pächter ist verpflichtet, die Laube und die zulässigen Nebengebäude 
ausreichend gegen Feuer zu versichern. 
Die Verpflichtung zum Bau einer Laube bei Anpachtung eines Kleingartens besteht 
nicht.  
Die nachfolgend aufgeführten baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel 
auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien des 
Landesverbandes Rheinland der Gartenfreunde e.V. bewertet: 
Laube, überdachter Freisitz, Gerätehaus, Pergola und Teichanlage. 
Für alle anderen baulichen Anlagen erfolgt keine Wertfeststellung. Sie können dem 
Nachpächter zum Kauf angeboten werden, sind jedoch nicht übernahmepflichtig. 
Ansonsten besteht Mitnahmepflicht des scheidenden Pächters.
§7 (2)  Bauvorschriften: 
(2.1)  Laube   (Bauerlaubnis erforderlich)
Im Kleingarten ist gemäß Bundeskleingartengesetz eine Bebauung mit einer Laube in 
einfacher Ausführung einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus mit 
insgesamt höchstens 24 qm Grundfläche (Außenmaß der Wände) zulässig.  
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und 
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.  
Ein Dachüberstand bis max. 100 cm wird für die Laube an einer Seite als 
Regenschutz zusätzlich genehmigt, für die restlichen Seiten gilt ein Dachüberstand 
von max. 50 cm.  
Die Aufbauten dürfen nur eingeschossig sein. Das Unterkellern der Aufbauten ist 
nicht gestattet. 
Die Einrichtung einer Feuerstelle ist nicht gestattet. 
Die Laube darf folgende Höhen nicht überschreiten (Die Maße gelten ab Estrich–
Oberkante. Die Estrich-Oberkante darf bis max. 0,25 m über dem Erdboden liegen): 
    • bei Pultdach:                     oberste Dachhöhe 2,85 m, 
                                                untere Dachhöhe (Traufhöhe) 2,25 m 
    • bei Flachdach:                  Dachhöhe 2,60 m 
• bei Satteldach und anderen Dachformen: 
                                                Firsthöhe 3,75 m 
                                                Traufhöhe 2,25 m,     
    • Vegetations-Pultdach:      oberste Traufhöhe 3,60m,  
                                                untere Traufhöhe 2,25 m 
      
Im Einzelgarten darf nur 1 Laube errichtet werden. 
Ein Grenzabstand von 1,50 m zum Gartennachbarn und 3,00 m zu 
Fremdgrundstücken ist einzuhalten. 
Vorhandene, genehmigte Aufbauten haben Bestandsschutz. 
(2.2)  Gerätehaus   (Bauerlaubnis erforderlich)
Ein Gerätehaus kann in Abhängigkeit von der insgesamt bebauten Fläche (siehe 
Laube) bis zu einer Größe von max. 6 m² aus Holz, Metall oder Kunststoff genehmigt 
werden. Mauerwerk ist unzulässig. Eine Fundamentierung ist nicht gestattet. 
Das Gerätehaus darf folgende Höhen nicht überschreiten: 
    • bei Flachdach:                        Dachhöhe 2,25 m 
• bei Satteldach und anderen Dachformen: 
                                                      Firsthöhe 2,50 m, Traufhöhe 2,00 m 
Im Einzelgarten darf nur 1 Gerätehaus errichtet werden. 
Ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 50 cm ist einzuhalten. 
(2.3)  Überdachter Freisitz   (Bauerlaubnis erforderlich) 
Ein überdachter Freisitz kann in Abhängigkeit von der bebauten Fläche (siehe Laube) 
bis zu einer Größe von max. 12 m² genehmigt werden.  
Der überdachte Freisitz muss mindestens an einer Seite der Laube anschließen.  
Ein seitlicher Dachüberstand von jeweils max. 50 cm wird zusätzlich bei der 
Berechnung der überdachten Fläche gestattet. 
Als überdacht gilt jede Form einer wetterfesten Abdeckung (z.B. Plane, Wellplastik).  
Im Einzelgarten darf nur 1 überdachter Freisitz errichtet werden. 
(2.4)  Grillkamine und Backöfen   (Bauerlaubnis erforderlich)
Im Kleingarten ist 1 Grillkamin oder 1 Backofen in einer Gesamthöhe einschließlich 
Schlussstein und Abdeckhaube von max. 2,25 m und einer Grundfläche von 
max. 2,00 m² zulässig. 
Bei der Auswahl des Standortes sind die feuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. 
Hierbei ist besonders zu beachten, dass im Abstand von weniger als 100 m zum 
Waldrand keine Grill– bzw. Backofenanlage errichtet werden darf.  
Ein Anschluss an Lauben und Laubenvorbauten ist nicht gestattet. 
Der Grill oder Backofen darf nicht als Brennstelle benutzt werden. 
Vorhandene Grillanlagen und Backöfen, die den o.g. Bestimmungen nicht 
entsprechen, müssen reduziert oder abgebaut werden. 
(2.5)  Gartenteiche   (Bauerlaubnis erforderlich)
Der Bau von 1 Zierwasserteich (Folienteich) in einer Größe von bis zu 5% der 
Gartenfläche, max. 18 m² und einer Tiefe von max. 80 cm ist gestattet.  
Betonierte Wasserbecken werden nicht genehmigt. 
Fertigteichformen werden bis zu einer Größe von 3,00 m² genehmigt. 
Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter.  
Ein Grenzabstand von 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. 
(2.6)  Zäune, Einfriedungen   (keine Bauerlaubnis erforderlich)
Umzäunungen aus Holz- oder Metallkonstruktionen, sowie Formschnitthecken 
innerhalb von Kleingartenanlagen und zwischen den einzelnen Parzellen dürfen eine 
Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. 
Die Einfriedung zwischen den einzelnen Parzellen ist nicht zwingend erforderlich. 
Jedoch ist jeder Kleingärtner verpflichtet, zusammen mit dem Nachbarn eine 
Einfriedigung auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur einer der 
beiden dies verlangt. 
Besteht der Wunsch, so sollte eine Hecke (siehe § 8) gegenüber den „toten“ 
Baumaterialien bevorzugt werden. 
Für die Errichtung, Instandsetzung und Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die 
jeweiligen Eigentümer verantwortlich. 
Die Erstellung einer Zaunanlage auf einer durchgehenden Betonsockelmauer ist nicht 
statthaft. 
(2.7) 
(2.7.1) 
Spielgeräte und -einrichtungen   (Bauerlaubnis vom Verein erforderlich) 
Grundsätzliches: 
Für sämtliche Kinderspielgeräte und -einrichtungen innerhalb einer Gartenparzelle 
obliegt die Verkehrssicherheitspflicht dem Pächter des Gartens.  
Die Kinderspielgeräte und -einrichtungen sind keine baulichen Anlagen im Sinne des 
§ 7 der Gartenordnung und werden deshalb auch nicht für die Berechnung der 
bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen.  
Ein Antrag für den Aufbau eines Spielgerätes ist an den jeweiligen Verein zu richten 
und wird von dort bearbeitet und mit dem Antragsteller abgestimmt.  
Die Erlaubnis beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum Ende des 13. Lebensjahres 
der/des Kinder/Kindes. Anschließend erlischt die Erlaubnis und die Spielgeräte und  
-einrichtungen sind wieder rückstandslos zu entfernen. 
Pro Garten wird das Aufstellen von 3 Stück Spielgeräte und -einrichtungen gestattet, 
wobei bei der Aufstellung eines Spielturmes oder Spielhauses nur eines von beiden 
erlaubt werden kann. 
(2.7.2)  Spielhaus: 
Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff gestattet.  
Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie 
gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht 
statthaft.  
Die Firsthöhe von 1,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 3,00 m² (Außenmaß) 
dürfen nicht überschritten werden.  
In den Öffnungen des Spielhauses dürfen weder Fensterflügel noch Türblätter 
eingebaut werden.  
Das Kinderspielhaus darf nicht fundamentiert werden. 
Ein Grenzabstand von 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort ist 
mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.
(2.7.3)  Spielturm:  
Als Baumaterial ist ausschließlich Holz zu verwenden.  
Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie 
gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht 
statthaft.  
Die Firsthöhe von 3,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 4,00 m² (Außenmaß) 
dürfen nicht überschritten werden.  
In den Öffnungen des Spielturmes dürfen weder Fensterflügel noch Türblätter 
eingebaut werden.  
Der Spielturm darf nicht fundamentiert werden. Die Pfosten sind mit Einschlaghülsen 
aus Metall zu verankern. 
Die Podesthöhe darf 1,50 m nicht überschreiten. Die Seitenwand- bzw. 
Brüstungshöhe darf 1,15 m nicht unterschreiten.  
Ein Grenzabstand von 3,00 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort ist 
mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.
(2.7.4)  Planschbecken 
Der Bau und das Aufstellen von Schwimmbeckenanlagen jeder Größenordnung und 
Ausführung sind nicht gestattet. Bestehende Schwimmbecken haben keinen 
Bestandsschutz und sind zu beseitigen. 
Ein handelsübliches Planschbecken bis max. 3,50 m Durchmesser bzw. 10,00 m² und 
einer Höhe von max. 80 cm kann ohne Antrag und Erlaubnis aufgestellt werden. Das 
Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.05.  bis 30.09. eines jeden Jahres gestattet.
Gefüllt werden dürfen die Planschbecken ausschließlich mit Wasser ohne 
chemische Zusätze. 
(2.7.5 )  Rutschen und Schaukel 
Eine Rutsche und eine Schaukel können ohne Antrag und Genehmigung aufgestellt 
werden. Ein Grenzabstand von 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der 
Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen. 
(2.8) 
(2.8.1) 
Pergolen   (Bauerlaubnis erforderlich)
Offene Pergolen 
Offene Pergolen sind flächige Holz- oder Metallrankgerüste ohne eine geschlossene 
Dachabdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem 
Außenraum darstellen. Sie werden in einer Größe von 4% der Gartenfläche, 
max. 15 m² gestattet. 
(2.8.2)  Rankgerüste 
Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden 
zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von max. 10,00 m gestattet. Die Höhe ist 
auf 2,50 m zu begrenzen.  
(2.9)  Terrassen und Gartenwege   (keine Bauerlaubnis erforderlich)
Terrassen und Gartenwege können ohne Antrag und Genehmigung im zulässigen 
Maß gebaut werden. 
Die Befestigung der Gartenfläche einschließlich Aufbauten, Terrasse und Wege darf 
insgesamt ein Drittel der gesamten Parzellengröße nicht überschreiten. 
Darüber hinausgehende vorhandene befestigte Flächen sind bei Pächterwechsel auf 
diese Größe zu reduzieren. 
Befestigte Terrassen werden bis zu 20,00 m² Größe gestattet. 
Das Betonieren der Terrassen und Gartenwege ist nicht statthaft.  
Bei der Auswahl der Materialien für Terrasse und Wege ist den natürlichen 
Materialien der Vorzug zu geben. Beispiele hierfür sind: Holz, Ziegelsteine, 
Natursteine, Kieselsteine, Holzhäcksel unbehandelt, Rasenwege. 
(2.10)  Gewächshäuser   (Bauerlaubnis erforderlich)
Glas- und Foliengewächshäuser dürfen nicht an die Laube und dem überdachten 
Freisitz angebaut werden. Ein Grenzabstand von 0,50 m zum Nachbargarten ist 
einzuhalten. 
Die Errichtung von Gewächshäusern in fester Bauweise wird bis zu einer Größe von 
max. 7,50 m² und einer Firsthöhe von max. 2,25 m gestattet. Der Standort ist mit dem 
Vereinsvorstand abzustimmen. 
Foliengewächshäuser können bis zu 10 m² Gesamtgröße genehmigt werden. Die 
Vorlage einer Planskizze ist notwendig. 
Gewächshäuser dürfen nur der kleingärtnerischen Nutzung (Anzucht) dienen. 
Im Einzelgarten darf nur 1 Gewächshaus errichtet werden. 
Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme des Gewächs-/ Folienhauses durch den 
Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen.  
(2.11)  Solaranlagen   (keine Bauerlaubnis erforderlich)
Eine Solaranlage ist bis zu einer Kollektorfläche von 2,00 m² gestattet.  
(2.12)  Frühbeete etc.   (keine Bauerlaubnis erforderlich)
Frühbeete bis max. 3,00 m²,  
Gewächshaustunnel bis max. 6,00 m² Grundfläche und einer Höhe von 
max. 0,60 m,  
Tomatenschutzdächer bis max. 6,00 m² Grundfläche und einer Höhe von 
max. 1,80 m  
sind gestattet. 
(2.13)  Antennen und Satellitenschüsseln 
Das Anbringen und Aufstellen von Antennen und Satellitenschüsseln im 
Kleingartengelände ist nicht gestattet. Vorhandene Anlagen sind zu entfernen. 
(2.14)  Gesundheitsgefährdende Baustoffe 
Baustoffe jeder Art, die gesundheitsgefährdende Bestandteile aufweisen oder für 
Boden, Luft und Wasser gefährliche Auswirkungen haben, dürfen nicht verwendet 
werden. 
(2.15)  Heizen und Kochen 
Das Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen in den Gartenlauben ist unzulässig.  
Zum Heizen der Gartenlaube und zum Kochen können handelsübliche Gasöfen 
verwendet werden.  
Die Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter zu lagern. 
Die Sicherung der gesamten Gasanlage gegen Unfallgefahren obliegt dem 
Kleingärtner. 
Weitere Informationen siehe Anlage Nr. 1, Merkblatt Propangas. 
(2.16)  Partyzelte und einfache Pavillons (keine Bauerlaubnis erforderlich)
Partyzelte und einfache Pavillons sind keine baulichen Anlagen im Sinne des §7 der 
Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind, 
deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten 
herangezogen. 
Partyzelte und Pavillons dienen ausschließlich als Sonnenschutz. Das Aufstellen ist 
nur im Zeitraum vom 01.05. bis 31.10. eines jeden Jahres gestattet. Zu bestimmten 
Anlässen, wie z.B. Feiern, ist ein darüber hinaus zeitlich begrenztes Aufstellen mit  
dem Vereinsvorstand abzustimmen. 
Eine Fundamentierung ist nicht gestattet.  
Partyzelte und Pavillons dürfen eine Größe von max. 12,00 m² nicht überschreiten. 
(2.17)  Gartennummer 
An jedem Garten ist deutlich die Gartennummer am Tor bzw. im Eingangsbereich 
anzubringen. 
(2.19)  Windkrafträder 
Das Aufstellen von Windkrafträdern ist nicht gestattet. 
(2.20)  Sichtschutzelemente 
Sichtschutzelemente sind nur aus Holz und nur im Terrassenbereich anstatt einer 
Sichtschutzhecke (siehe § 8 Hecken) auf max. 5 m Länge und mit max. 1,80 m Höhe 
erlaubt. 

§ 8 
Anpflanzungen 
(1)  Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten 
Gärten Rücksicht zu nehmen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen 
müssen vermieden werden. Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln dürfen nicht 
störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinwachsen oder die 
Begehbarkeit von Gartenwegen beeinträchtigen. 
(2)  Das Anpflanzen großwüchsiger Gehölze, d.h. Bäume und Sträucher, die nach ihrer 
natürlichen Entwicklung eine Größe von mehr als 4,00 m Höhe und 3,00 m Breite 
erreichen, ist unzulässig.  
(3)  Als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann  
1 hochstämmiger Obstbaum gesetzt werden. Ein Grenzabstand von 4,00 m ist 
einzuhalten.  
Das Anpflanzen eines großwüchsigen Süßkirschenbaumes oder eines 
Walnussbaumes als hochstämmiger Obstbaum ist nicht statthaft. 
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen entscheidet darüber, ob bei 
Pächterwechsel eine Ausnahmegenehmigung für ein Verbleiben eines alten, 
schützenswerten, großwüchsigen Süßkirschen- oder Walnussbaumes erteilt werden 
kann. Hierzu ist ein mit dem Kreisverband abgestimmtes Verfahren anzuwenden. 
Hoch- und halbstämmige Obstbäume müssen durch entsprechende Maßnahmen so 
erzogen oder geschnitten werden, dass die Nachbarn durch Schatten und sonstige 
Einwirkungen nicht in der Nutzung ihrer Gartenparzellen beeinträchtigt werden. 
Kleinwüchsige Süßkirschen-Büsche auf schwach wachsenden Unterlagen können 
angepflanzt werden. 
(4)  Beim Anpflanzen von 
einjährigen Hochkulturen ist ein Grenzabstand von 1,50 m, 
bei Beerenobst ein Grenzabstand von 1,50 m, 
bei Reben ein Grenzabstand von 1,50 m,  
bei Ziersträuchern ein Grenzabstand von 1,50 m, 
bei Spalierobst ein Grenzabstand von 1,50 m und eine Höhe von 2 m, 
bei Buschbäumen ein Grenzabstand von 2 m und 
bei Halbstämmen ein Grenzabstand von 3 m 
einzuhalten. 
(5)  Wuchshöhe von Formschnitthecken:  
    • Zwischen den Gärten und zu den Wegen        bis max. 1,25 m 
• Zur Außengrenze der Kleingartenanlage         bis max. 2,20 m 
• Als Sichtschutz im Lauben- und Terrassenbereich 
      (max. 5,00 m Länge)                                         bis max. 1,80 m 
Die Hecke zwischen den Gärten kann im Einvernehmen der Pächter auf der 
Gartengrenze errichtet werden. Besteht kein Einvernehmen, so ist ein Grenzabstand 
von mindestens 0,80 m Außenkante der Schnittfläche einzuhalten. 
Die Verwendung der zahlreichen, überwiegend hochwachsenden und ökologisch 
eher unbedeutenden Thuja- und Scheinzypressenarten als Heckenpflanzen ist 
nicht gestattet. Als Ausnahme hiervon werden max. 5,00 m Hecke als 
Sichtschutzelement im Bereich der Terrasse erlaubt. 
Darüber hinaus vorhandene Thuja- und Scheinzypressen-Hecken sind spätestens bei 
Pächterwechsel zu entfernen. 
(6)  Zur Verringerung von Pflanzenkrankheiten an Obstbäumen ist folgendes zu 
beachten: 
Das Anpflanzen von Chinesischem Wacholder (Juniperus chinensis) in Sorten sowie 
des Sadebaums (Juniperus sabina) in Sorten ist aufgrund ihrer häufigen Funktion als 
Zwischenwirt des Birnengitterrosts verboten. Vorhandene von Rost befallene 
Wacholderpflanzen/-pflanzenteile sind umgehend zu vernichten. 
Von Feuerbrand oder Monilia-Spitzendürre befallene Pflanzen/Pflanzenteile sind 
unabhängig eines Rodungsverbots umgehend zu entfernen und zu vernichten 
(verbrennen, verbringen auf eine Mülldeponie im Plastiksack). 
Das Auftreten von Feuerbrand ist bei der Landwirtschaftskammer NRW, 
Siebengebirgsstr. 200, 53229 Bonn, Tel. 0228/ 703-0  zu melden. 
Zur Vermeidung einer übermäßigen Verbreitung des Feuerbrands und der 
Kirschfruchtfliege sollte auf die Verwendung von folgenden Pflanzen verzichtet 
werden: Zierquitte (Chaenomeles), Rot- und Weißdorn (Crataegus), Feuerdorn 
(Pyracanta), Cotoneaster, Heckenkirsche (Lonicera), Schneebeere (Symphoricarpos).
(7)  Das Roden und Beseitigen von Hecken, Büschen, Bäumen und Röhrichtbeständen 
ist nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 29. Februar gestattet. 

§ 9 
Biologische Gartenbewirtschaftung 
(1)  Eine Gestaltung mit natürlichen Materialien und die biologische Bewirtschaftung des 
Kleingartens sind vorrangig anzustreben. 
(2)  Die Verwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel (Pestizide), insbesondere 
Herbizide, Fungizide und Insektizide, sind nicht gestattet. 
(3)  Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen sowie das 
Anpflanzen von Vogelschutz und Bienennährgehölzen sind zu fördern.  
Weitere Informationen siehe Anlage Nr. 2, Vogelschutz- und Bienennährgehölze. 
(4)  Die Verwendung von Mineraldüngern ist untersagt. Die Bodenfruchtbarkeit soll über 
die Verwendung von organischen Düngern und Kompost gesichert werden. 
(5)  Die Verwendung von Torf ist untersagt. 

§ 10 
Kleintierhaltung 
(1)  Tierhaltung in den Kleingärten wird nicht gestattet.  
Dieses Verbot gilt nicht für früher genehmigte und bestehende Tierhaltung. Soweit 
noch Tiere gehalten werden, müssen diese bei Pächterwechsel abgeschafft werden. 
(2)  Die Haltung von Bienen wird auf schriftlichen Antrag genehmigt.  
Der/die Imker/in muss einem Fachverband angehören und eine entsprechende 
Haftpflichtversicherung nachweisen. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung 
geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. 

§ 11 
Schluss 
Diese Gartenordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.